Dr. Christoph Kölbel

Erbrecht 



Für das Erbrecht ist Rechtsanwalt Dr. Kölbel zuständig. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.



Erbrechtliche Gestaltung

Erbrechtliche Gestaltung gehört in professionelle Hände, denn die Fehlerquellen sind vielfältig. Nicht nur die formale und inhaltliche Bestimmtheit und Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung muss sichergestellt werden, sondern auch der wirtschaftliche Erfolg. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur steuerliche Gesichtspunkte. Gerade die Frage, wie sich Vermächtnisse und Pflichtteilrechte im Ergebnis auswirken, ist ohne rechtliche Beratung für den Laien nur schwerlich zu übersehen.



Unternehmensnachfolge

Die Weitergabe eines Unternehmens in die nächste Generation ohne geordnete Nachfolgeplanung und -regelung kann die Unternehmensexistenz gefährden. Gerade bei Unternehmen in Gesellschaftsform werden im Regelfall letztwillige Verfügungen allein nicht zum gewünschten Erfolg führen können. Dann sind bereits im Vorfeld gesellschaftsvertragliche oder andere Vorkehrungen vonnöten. Dies gilt auch, wenn die vorgesehenen Erben als Nachfolger nicht in Betracht kommen, aber gleichwohl vom Unternehmen profitieren sollen.



Vorsorge bei Unverheirateten

Zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren bestehen im Falle des Ablebens eines der beiden Partner gravierende Unterschiede. Bei Eheleuten gehört der Überlebende zum Kreis der gesetzlichen Erben und erhält unter Umständen Witwenrente, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn der verstorbene Partner der Hauptverdiener war. Entsprechende Vorteile verbleiben dem überlebenden Partner, der unverheiratet war, nicht ohne Weiteres. Deshalb sind Unverheiratete gut beraten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der erbrechtliche Gestaltungsspielraum im Vergleich zu Ehegatten eingeschränkt ist. Zudem muss bedacht werden, dass bei Ehegatten die einschlägigen gesetzlichen bzw. versorgungsrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen für den Scheidungsfall enthalten, die bei nicht verheirateten Paaren nicht ohne Weiteres zugutekommen. Deren Interessenlage ist aber oft mit denen von Ehegatten durchaus vergleichbar. So wird eine durch letztwillige Verfügung erfolgte Erbeinsetzung im Trennungsfall wohl eher selten bei Bestand bleiben sollen. Ähnlich wird es im Regelfall bei privatrechtlichen Versorgungsabsicherungen liegen. Anwaltliche Beratung hilft, fehlerfreie Gestaltungen zu wählen.



Vor- und Nacherbschaft bei Testamentsvollstreckung

Wer befürchten muss, dass sein Lebenswerk die nächste Generation nicht übersteht, wird die Anordnung einer Nacherbschaft in Betracht ziehen. Das Streitpotential zwischen den Vor- und Nacherben ist – von Fällen des »befreiten Vorerben« abgesehen – erheblich. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann Streit vermeiden helfen. Doch sollten deren Konditionen an den Einzelfall angepasst sein.



Stiftung statt Testament?

Das Einbringen des Vermögens in eine – neu zu gründende oder bestehende Stiftung – muss nicht zwangsläufig die Nachkommen von der Teilhabe ausschließen. Eine Stiftung kann z. B. den satzungsmäßigen Zweck haben, Angehörige zu versorgen. Durch entsprechende Vorkehrungen kann ein maßgeblicher Einfluss bestimmter Personen oder Personengruppen auf die Stiftung weitgehend sichergestellt werden. Je nach Gestaltung lassen sich Begehrlichkeiten der öffentlichen Hand (unter Einschluss von Sozialträgern) oder Dritten minimieren. Keineswegs kommt eine Stiftung nur bei großen Vermögen in Betracht.



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